23. Jan 2015

PRESSEERKLÄRUNG

Amtsgericht Hamburg:

Strafanzeige von Walther Kohl gegen Dr. Schwan wegen falscher eidesstattlicher Versicherung unzutreffend

 

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15.12.2014 entschieden, dass kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Dr. Schwan vorgeworfenen falschen Versicherung an Eides Statt besteht.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Strafanzeige von Herrn Walter Kohl (über dessen Rechtsanwälte Heinichen Laudien von Nottbeck) vom 19.10.2011 an die Staatsanwaltschaft Köln wegen angeblicher „wahrheitswidrig abgegebener Versicherung an Eides Statt, zumindest versuchten Prozessbetruges und Verleumdung“. Das weitere Ermittlungsverfahren führte dann allerdings zuständigkeitshalber nicht die Staatsanwaltschaft Köln, sondern die Staatsanwaltschaft Hamburg, die den Vorwurf der behaupteten wahrheitswidrig abgegebenen Versicherung an Eides Statt näher überprüfte.

Im Kern lief der Vorwurf darauf hinaus, dass behauptet wurde, dass Dr. Schwan am 04.08.2011 eine inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherung verfasst und unterzeichnet habe, die am 15.9.2011 dem Landgericht Hamburg vorgelegt worden sei. Die Schutzschrift war seinerzeit erforderlich gewesen, weil im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Herren Peter und Walter Kohl ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung durch die Herren Kohl erwartet wurde.

Der Anzeigeerstatter, Walther Kohl, behauptete nun sowohl mit seiner Strafanzeige als auch im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung, dass die eidesstattliche Versicherung falsch sei und führte hierzu zur Untermauerung der Behauptung andere im Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherungen, zur Begründung an.

Herr Kohl wollte damit ersichtlich die getätigten Äußerungen von Herrn Dr. Schwan bekämpfen, in denen er darüber berichtet hatte, dass er im Rahmen seiner Recherchen zu der Biografie „Die Frau an seiner Seite“ festgestellt hätte, dass die Mutter von Herrn Kohl, Frau Hannelore Kohl, sich gegenüber ihren Freundinnen über das Verhalten ihrer Söhne beklagt habe. Weiterer Angriffspunkt war zudem, dass Herr Dr. Schwan in der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung bestätigt hatte, dass es ein besonderer Wunsch Hannelore Kohls in den Monaten vor ihrem Tod gewesen sei, ihr einziges Enkelkind, den Sohn von Walter Kohl, sehen zu dürfen, was allerdings abgelehnt worden sei.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Verteidigung die Staatsanwaltschaft Hamburg schon sehr frühzeitig auf die tatsächliche und rechtliche Unbegründetheit der Vorwürfe hingewiesen und hierzu umfangreich Stellung genommen. Dies hat die Staatsanwaltschaft dennoch nicht davon abgehalten, einen Strafbefehlsantrag an das Amtsgericht Hamburg zu formulieren. Allerdings gelang es dann, den zuständigen Amtsrichter davon zu überzeugen, vor einer Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft sich die tatsächlich vorhandenen Beweismittel noch einmal genau anzusehen und auch weitere Beweismittel beizuziehen.

Dankenswerterweise hat sich das Amtsgericht Hamburg des vorgeworfenen Sachverhalts dabei  sehr sorgfältig und gründlich angenommen. Nachdem es weitere Beweismittel gesichtet hatte, kam es sodann zu dem zutreffenden Ergebnis, dass nicht einmal ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des aufgestellten Vorwurfs besteht und hat deswegen mit Beschluss vom 15.12.2014 den Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hat im Folgenden auf das ihr mögliche Recht zur Sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung verzichtet, so dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg rechtskräftig ist.

Damit steht jetzt auch gerichtlich fest, dass Herrn Dr. Schwan schon aus tatsächlichen Gründen der behauptete Vorwurf der falschen eidesstattlichen Versicherung zu Unrecht gemacht wurde. Gleichzeitig hat das Amtsgericht Hamburg auch entschieden, dass Herr Dr. Schwan für etwa erlittene Schäden während des Verfahrens zu entschädigen ist.