09. Jan 2020

Bundesgerichtshof | Mitteilung der Pressestelle

Nr. 005/2020 vom 09.01.2020

Verhandlungstermin in der Sache III ZR 136/18 (Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen) am 19. März 2020, 10 Uhr, Saal N 004

Der unter anderem für das Auftragsrecht zuständige III. Zivilsenat wird über die Auskunftsklage der Erbin des früheren Bundeskanzlers und vormaligen Klägers Dr. Helmut Kohl über Anzahl und Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbandaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verhandeln.

Dr. Kohl und der Beklagte, ein bekannter Journalist, schlossen 1999 mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers; die schriftliche Abfassung des Werkes sollte durch den Beklagten erfolgen. Kohl und der Beklagte, die die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit unmittelbar miteinander besprechen sollten, trafen sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des früheren Bundeskanzlers zu Gesprächen, die insgesamt etwa 630 Stunden dauerten und mit einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen wurden. Kohl sprach dabei auf Fragen und Stichworte des Beklagten ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die Kohl persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Von den Aufnahmen fertigte er digitale Kopien an und ließ Abschriften anfertigen. Außerdem gewährte bzw. ermöglichte Kohl dem Beklagten Zugang zu zahlreichen Unterlagen.

Später überwarfen sich die Parteien. Kohl kündigte die Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Dieser wurde von dem Verlag finanziell abgefunden. In einem früheren Verfahren machte Kohl erfolgreich die Herausgabe der Tonaufnahmen geltend (vgl. Pressemitteilung 118/2015 vom 10. Juli 2015). Im vorliegenden Verfahren, das nach seinem Tod von seiner Erbin fortgeführt worden ist, verlangt diese im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über Existenz und Verbleib schriftlicher, digitaler und sonstiger Vervielfältigungen der Tonbänder sowie über sonstige Unterlagen, die der Beklagte aus der Zusammenarbeit im Rahmen der Erstellung der Memoiren besitzt oder weitergegeben hat.

Das Landgericht hat der Klage bezüglich der schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Tonbänder stattgegeben und sie hinsichtlich der sonstigen Unterlagen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke des Tonbandinhalts mit der Begründung abgewiesen, diese Ansprüche seien verjährt. Die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über die digitalen und sonstigen Vervielfältigungen hat es bestätigt. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die geltend gemachten Auskunftsansprüche in vollem Umfang weiter; der Beklagte begehrt mit der Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage.

Vorinstanzen:

LG Köln, Urteil vom 27. April 2017 - 14 O 286/14

OLG Köln, Urteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17

Karlsruhe, den 9. Januar 2020

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