22. Sep 2020

Eine Frage der Tonbänder

Beitrag auf faz.net von Reiner Burger

Heribert Schwan, einst Ghostwriter von Helmut Kohl, rückt die Tonbänder mit den Gesprächen der beiden nicht heraus. Vor dem Bundesverfassungsgericht will er sich auf die Pressefreiheit berufen.

(dpa)

Der Streit um die mittlerweile legendären Kohl-Tonbänder soll nun auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Das wünscht sich jedenfalls Kohls ehemaliger Ghostwriter Heribert Schwan. Der in Köln lebende frühere WDR-Journalist und Buchautor kündigte am Montag an, Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) einlegen zu wollen. Der BGH hatte Anfang September entschieden, dass Schwan der Kohl-Witwe und Alleinerbin Maike Kohl-Richter „Auskunft über die Existenz und den Verbleib von Vervielfältigungen von Tonbandaufzeichnungen zu erteilen“ hat. Es geht um sämtliche Tonkopien und auch um sämtliche Transkripte.

Der frühere Bundeskanzler Kohl und Schwan hatten viele Jahre lang in bestem Einvernehmen zusammengearbeitet. Schwan hatte Aktenberge durchforstet und in den Jahren 2001 und 2002 ausdauernd Gespräche mit Kohl im Keller von dessen Bungalow in Oggersheim auf Tonband aufgezeichnet. Das mündliche Vermächtnis des Kanzlers umfasst mehr als 630 Stunden. Auf dieser breiten Materialgrundlage verfasste Schwan das sogenannte Tagebuch Kohls und die ersten drei Bände der Kohl-Memoiren. Mitten in der Arbeit zum vierten Band kam es 2009 zum Zerwürfnis. 2014 veröffentlichte der tief gekränkte Schwan zusammen mit einem mittlerweile gestorbenen Koautor auf eigene Faust das Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“, woraus ein jahrelanger Rechtsstreit mit mehreren Prozesssträngen entstand, der zunächst das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln beschäftigte und der nach dem Tod Kohls 2017 von seiner Witwe fortgeführt wurde.

Der Herr über seine Erinnerungen

In der Tonband-Frage gab nun auch der BGH Kohl-Richter recht. Demnach waren die Tonbandaufnahmen allein als Grundlage für die unter Helmut Kohls Namen veröffentlichen Memoiren gedacht. Aufgrund des zwischen ihm und Kohl geschlossenen Vertrags sei Schwan verpflichtet, die durch die Zusammenarbeit mit Kohl entstandenen Dokumente herauszugeben. Der frühere Bundeskanzler habe nur dann seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umständen auch Gefühle preisgeben können, „wenn sichergestellt war, dass er gleichwohl nicht nur ‚Herr über das überlassene Material‘, sondern auch ‚Herr über seine Erinnerungen‘ bleiben konnte“.

Heribert Schwan will in seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere das Grundrecht auf Pressefreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) thematisieren, „auf das der BGH (wie auch die früheren Instanzen) nicht eingegangen ist“, wie er der F.A.Z. sagte. „Zum anderen werden wir rügen, dass ich selbst trotz entsprechender Beweisangebote in keiner Instanz zu Anbahnung und Durchführung meiner Zusammenarbeit mit Helmut Kohl angehört worden bin.“