10. Mrz 2015

Institut für Urheber- und Medienrecht

Streit um Kohl-Biographie wird voraussichtlich auch in zweiter Runde zugunsten des Altkanzlers entschieden
OLG Köln kündigt Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils an

 

In dem Streit um die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Dr. Helmut Kohls in dem Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" zwischen dem Altkanzler und seinem Biographen, Dr. Heribert Schwan, wird das Oberlandesgericht Köln (15 U 193/14) das Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 14 O 315/14) vermutlich bestätigen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom 10. März 2015 hervor. Nach dem erstinstanzlichen Urteil dürfen Schwan und sein Co-Autor Tilman Jens einen Großteil von Kohls Äußerungen nicht mehr in dem Buch veröffentlichen. Der zur der Verlagsgruppe Random House gehörende Heyne-Verlag darf den Bestseller nach der Entscheidung nicht mehr ausliefern. Die Äußerungen waren Dr. Schwan im Rahmen seiner Arbeit an den Memoiren von Helmut Kohl zwischen 2000 und 2001 zur Verfügung gestellt worden. Hinsichtlich des Umfangs der konkret untersagten Äußerungen wird der 15. Zivilsenat des OLG Köln laut der Pressemitteilung möglicherweise noch über die landgerichtliche Entscheidung hinaus gehen.

Wie bereits das Landgericht Köln sind die zweitinstanzlichen Richter der Ansicht, dass Kohls Ex-Ghostwriter Schwan rechtswidrig gegen die vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen hat. Sowohl nach dem Vertrag zwischen Kohl und dem Drömer Knaur Verlag einerseits als auch nach dem zwischen diesem und Dr. Schwan bestehenden Vertrag habe Kohldas Letztenscheidungsrecht über die Verwendung seiner Äußerungen als solche wie auch über den konkreten Inhalt und den Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zugestanden. Die beiden Verträge seien aufeinander abgestimmt gewesen und der Vertrag zwischen Ghostwriter und Verlag sei Helmut Kohl vereinbarungsgemäß zur Billigung vorgelegt worden. Diese vertragliche Konstruktion sei dahingehend zu bewerten, dass Schwan im Rahmen seiner Tätigkeit in dienender Funktion gehandelt habe und er auch gegenüber Kohl zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen sei. Dementsprechend habeSchwan keine der Äußerungen Kohls, die in der Zusammenarbeit erfolgt sind, verwenden dürfen, es sei denn, diese seien ohnehin bereits öffentlich bekannt gewesen.

Auch der Co-Autor Tilman Jens und der Heyne Verlagkönnten laut der Pressemitteilung die Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Zitate ebenfalls in vollem Umfang schulden. Die Verwendung der streitgegenständlichen Zitate, welche der Vertraulichkeitssphäre des Klägers zuzuordnen seien, stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, denn es verletze sein Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort. Zwar hindere das aus Art. 5 Abs. 2 GG folgende Informationsrecht der Presse die Veröffentlichung auch in rechtswidriger Weise erlangter und ihr zugetragener Informationen nicht grundsätzlich. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn - wie in diesem Falle - die Informationsgewinnung in einer Art und Weise erfolgt sei, dass dies einer weiteren Verwendung und Veröffentlichung entgegenstehen müsse. Der in der Weitergabe der vertraulich erfolgten Äußerungen durchDr. Schwan und deren Verwendung und Veröffentlichung in der Biographie objektiv liegende Vertrauensbruch ist nach Ansicht der Richter von allen Beklagten gemeinschaftlich getragen worden. Dies rechtfertige es, die Verwendung der Äußerungen insgesamt zu untersagen. Die Urteilsverkündung wurde für den 5. Mai 2015 angekündigt. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil sei nicht gegeben.