11. Dez 2019

Stellungnahme des Heyne-Verlags zur LG-Pressemitteilung

Der Heyne Verlag nimmt mit großer Genugtuung zur Kenntnis, dass die Unterlassungs- und Schadensersatz-Klage von Maike Kohl-Richter gegen Heyne wie auch den Co-Autor Tilman Jens vollumfänglich kostenpflichtig abgewiesen wurde. Damit hat Frau Kohl-Richter neben der bereits letztes Jahr vom Oberlandesgericht Köln abgewiesenen Geldentschädigung-Klage eine weitere empfindliche Niederlage erlitten.

Einziger Wermutstropfen ist die stattgebende Klage gegenüber dem Autor Heribert Schwan. Hier verwundert den Verlag, dass das Landgericht trotz der klaren Aussagen von Peter Kohl in der Beweisaufnahme, wonach sich sein Vater damals bei Anfertigung der Tonbandaufzeichnungen bewusst gegen eine Vertraulichkeitsregelung entschieden hatte, offenbar gleichwohl eine stillschweigende derartige Verpflichtung annimmt. Wenn eine ausdrückliche Vertraulichkeitsregelung nicht gewünscht war, ist nach Lesart des Verlages für die Annahme einer stillschweigenden Pflicht kein Raum.

Hier bleibt abzuwarten, wie das Gericht seine Entscheidung begründet, und was die weiteren Instanzen dazu sagen werden. Bekanntlich ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln in dieser Angelegenheit gegen den damaligen Verleger von Kohl, Herrn Übleis, wegen des Anfangsverdachts der Begehung eines Meineids. In der dem nun ergangenen Urteil zugrundeliegenden Beweisaufnahme hatte der Verleger entgegen Peter Kohls Erinnerung an die damaligen Vorgänge eine ausdrückliche Vertraulichkeitspflicht behauptet.

Herr Schwan wird gegen das Urteil Berufung einlegen.

Was dieses Urteil für weitere Veröffentlichungen von Kohl-Zitaten bedeutet, kann erst nach Vorlage der Urteilsgründe entschieden werden. Nach erster Durchsicht der Pressemeldung des Landgerichts können wohl viele Tonband-Zitate von Verlag wie Co-Autor zukünftig frei verwendet werden. Das wäre ein kurioses Ergebnis, was zeigt, dass das gesamte Vorgehen der Kohl-Witwe rechtlich bisher eher wenig Sinn ergeben hat. Außer einer enormen Kostenbelastung aller Beteiligten, für die letztlich in weit überwiegendem Maße die Witwe aufzukommen haben wird, wurde nach mehr als fünf Jahren des Prozessierens wenig Substanzielles erreicht.